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Siedlungsabfall wird vor Deponierung behandelt

Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung

Als ein Baustein der Kreislaufwirtschaft ist die Abfallentsorgung im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt. Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Schonung von Ressourcen und der Schutz von Mensch und Umwelt, wobei die Grundidee auf Abfallvermeidung zielt. Sind Abfälle unvermeidbar, sollen sie möglichst verwertet werden. Ausschließlich die Abfälle, die nicht vermieden oder verwertet werden können, sind zu beseitigen. Damit ist die Abfallvermeidung gesetzlich verankert; es wird aber auch deutlich, dass auf eine Abfallablagerung nicht grundsätzlich verzichtet werden kann.

Deponien strukturell notwendig

Deponien sind wesentlicher Bestandteil einer funktionierenden Infrastruktur. Denn trotz relevanter Verwertungsquoten verbleiben in Deutschland Abfälle, die aufgrund entsprechender Schadstoffbelastungen auf Deponien beseitigt werden müssen, um sie aus dem Materialkreislauf zu entfernen. Es ist Aufgabe einer Deponie, eine sichere Ablagerung dieser Abfälle zu gewährleisten. Die Basis dafür sind zahlreiche gesetzliche Regelungen, die auf deutsche und europäische Initiative einen sicheren und damit umweltgerechten Deponiebetrieb gewährleisten.

Klarer gesetzlicher Rahmen

Maßgebend für Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien ist die Deponieverordnung (DepV). Sie gilt für Träger und Betreiber bzw. Inhaber von Deponien und Langzeitlagern, Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie für Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen. Die Verordnung wird regelmäßig aktualisiert. Zusätzlich gibt es eine Vielzahl weiterer Regelwerke und Gesetze, die beachtet werden müssen.

Beispiele dafür sind:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Abfallrahmenrichtlinie
  • LAGA PN98
  • IED-Richtlinie
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
  • Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)

Siedlungsabfall wird zu gering belastetem Mineralabfall

Seit 2005 dürfen in Deutschland Siedlungsabfälle nicht mehr ohne Vorbehandlung deponiert werden. Diese Vorgabe dient dem Zweck, den organischen Anteil im Abfall zu reduzieren. Dieser war ursächlich unter anderem für Methangasbildung in Deponien und hatte weitere negative Auswirkungen z. B. auf Geruchsbildung oder die Sickerwasserbelastung. Mit der Deponieverordnung (DepV) wurden 2009 die Anforderungen an Deponien konkretisiert – damit wurde eine erhöhte Sicherheit von Deponien gefordert und gefördert.

Wurden kommunale Siedlungsabfälle früher direkt auf Deponien abgelagert, werden sie heutzutage zwingend an Entsorgungsunternehmen zur weiteren Behandlung gegeben. In Deutschland wird der Großteil der Siedlungsabfälle der thermischen Behandlung, also Müllverbrennungsanlagen, zugeführt. Neben der Reduzierung des Abfallvolumens und der Energiegewinnung führt dies dazu, dass nach entsprechender zusätzlicher Aufbereitung der verbleibenden Rostasche nur noch mineralische Abfälle verbleiben, die, wenn sie nicht verwertet werden können, als nicht gefährliche Abfälle auf Deponien der Klasse I abgelagert werden.

PP-DEPONIE